Rechtssicher fliegen: Was bei einer Drohneninspektion gilt
Wer eine Drohneninspektion beauftragt, beauftragt einen Luftfahrtbetrieb. Das klingt förmlicher, als es sich anfühlt, hat aber praktische Folgen: Bevor eine Drohne über einem Wohnhaus, einer Baustelle oder einer Photovoltaikanlage startet, müssen Betriebskategorie, Qualifikation des Fernpiloten, Versicherung, Gebietslage und Datenschutz geklärt sein. Diese Seite fasst zusammen, welche Regeln gelten, wer wofür zuständig ist und was Sie als Auftraggeber vor der Vergabe prüfen sollten.

Drei Ebenen, die zusammen gelten
Der rechtliche Rahmen für den Drohnenbetrieb setzt sich aus drei Ebenen zusammen, die nebeneinander gelten und nicht gegeneinander ausgespielt werden können.
Auf europäischer Ebene regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 den Betrieb: Kategorien, Abstände, Qualifikationen, Registrierung. Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 regelt das Fluggerät selbst und teilt es in die Produktklassen C0 bis C6 ein. Beide gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Auf nationaler Ebene ergänzt Deutschland diesen Rahmen. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) regelt Haftung und Versicherungspflicht, die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in § 21h die geografischen Gebiete, in denen der Betrieb verboten oder eingeschränkt ist. Diese nationalen Regeln gehen in mehreren Punkten über das europäische Mindestmaß hinaus — der praktisch wichtigste ist der Schutz von Wohngrundstücken.
Die dritte Ebene ist das Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht. Sobald eine Kamera mitfliegt, sind die DSGVO, § 201a StGB und bei einer Veröffentlichung das Recht am eigenen Bild zu beachten — unabhängig davon, ob der Flug luftrechtlich zulässig ist.
Eine Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kennt das Luftrecht seit der EU-Verordnung nicht mehr. Das heißt aber nicht, dass es keinen Unterschied macht: Für Versicherung, Sorgfaltsmaßstab und Dokumentationspflichten ist die gewerbliche Nutzung sehr wohl relevant.
Die drei Betriebskategorien
Offene Kategorie
Die meisten Inspektionsflüge finden in der offenen Kategorie statt. Sie ist an feste Grenzen gebunden: höchstens 120 Meter über Grund, ständige direkte Sichtverbindung zum Fluggerät, Startmasse unter 25 Kilogramm, kein Abwurf von Gegenständen und kein Flug über Menschenansammlungen.
Innerhalb der offenen Kategorie entscheidet die Unterkategorie darüber, wie nah an Menschen geflogen werden darf. In A1 darf mit sehr leichten Geräten der Klassen C0 und C1 nahe an einzelnen unbeteiligten Personen geflogen werden. In A2 sind Geräte der Klasse C2 zugelassen, mit einem Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen; im Langsamflugmodus reduziert sich dieser Abstand auf 5 Meter. In A3 sind 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einzuhalten, und im Einsatzbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen aufhalten.
Diese Unterscheidung hat eine sehr konkrete Folge für Gebäudeinspektionen: Ein bewohntes Mehrfamilienhaus liegt praktisch immer in einem Wohngebiet und damit nie in A3. Wer ein solches Objekt befliegen will, braucht entweder ein Gerät der Klasse C2 zusammen mit dem EU-Fernpilotenzeugnis A2 — oder eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie. Ein Anbieter, der nur den kleinen Kompetenznachweis besitzt, darf ein Wohnhaus in der Stadt schlicht nicht anfliegen.
Zu beachten ist außerdem: Drohnen ohne C-Klassenkennzeichnung, die vor Einführung der Klassifizierung angeschafft wurden, dürfen seit dem 1. Januar 2024 nur noch in A1 (unter 250 Gramm) oder in A3 betrieben werden. Für Inspektionen in bebauter Umgebung sind sie damit ausgeschieden.
Spezielle Kategorie
Sobald ein Auftrag die Grenzen der offenen Kategorie überschreitet, fällt er in die spezielle Kategorie. Typische Auslöser sind Flüge außerhalb der Sichtverbindung, geringere Abstände zu unbeteiligten Personen, als die Unterkategorie erlaubt, schwerere Geräte oder Einsätze über Bereichen, die anders nicht erreichbar sind.
Dafür ist eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erforderlich. Grundlage ist eine strukturierte Risikobewertung des konkreten Betriebs nach der SORA-Methodik. Alternativ gibt es zwei europäische Standardszenarien — STS-01 für den Betrieb in Sichtweite über bebautem Gebiet und STS-02 für den Betrieb außerhalb der Sichtweite über dünn besiedeltem Gebiet. Sie erfordern ein Gerät der Klasse C5 beziehungsweise C6 sowie ein eigenes STS-Fernpilotenzeugnis, ersetzen dann aber das aufwendige Genehmigungsverfahren durch eine Betriebserklärung.
In Deutschland ist die Betriebsgenehmigung befristet und muss rechtzeitig verlängert werden. Für Objekte in Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
Zulassungspflichtige Kategorie
Die dritte Kategorie betrifft Betriebsarten mit hohem Risiko, etwa den Transport von Personen oder Gefahrgut. Für Inspektions- und Vermessungsaufgaben ist sie ohne Bedeutung.
Welche Nachweise ein Anbieter führen muss
Zu unterscheiden sind zwei Rollen. Der Betreiber ist das Unternehmen, das den Flugbetrieb verantwortet; der Fernpilot ist die Person, die das Gerät steuert. Beide haben eigene Pflichten.
Der Betreiber muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. Er erhält eine Betreibernummer (e-ID), die sichtbar an jedem eingesetzten Fluggerät angebracht und zusätzlich in dessen Fernidentifikationssystem hinterlegt sein muss.
Der Fernpilot benötigt einen Kompetenznachweis. Für A1 und A3 genügt der EU-Kompetenznachweis, der über ein Online-Training und eine Online-Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt erworben wird. Für A2 ist zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis erforderlich, das eine praktische Selbstausbildung und eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle voraussetzt. Für die Standardszenarien der speziellen Kategorie gibt es ein eigenes STS-Fernpilotenzeugnis. Alle diese Nachweise sind fünf Jahre gültig und müssen danach aufgefrischt werden.
Für Sie als Auftraggeber ist das keine Formalie: Ein abgelaufener Nachweis oder eine fehlende Klassenzulassung des Geräts macht den Flug über Ihrem Objekt rechtswidrig — mit möglichen Folgen für Versicherungsschutz und Verwertbarkeit der Aufnahmen.
Versicherung — Pflicht, nicht Kür
Deutschland geht hier deutlich über die europäische Regelung hinaus. Nach § 43 LuftVG besteht für den Halter eines Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherungspflicht, und diese gilt für unbemannte Fluggeräte unabhängig von Gewicht und Einsatzzweck. Die Mindestversicherungssumme für Drittschäden liegt nach § 102 LuftVZO bei 750.000 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte), was je nach Umrechnungskurs rund 900.000 Euro entspricht.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens deckt eine private Haftpflicht- oder Drohnenversicherung den gewerblichen Einsatz in aller Regel nicht ab — erforderlich ist eine ausdrücklich gewerbliche Drohnenhaftpflicht. Zweitens deckt diese Police Personen- und Sachschäden ab, die durch den Flugbetrieb entstehen. Vermögensschäden, die aus einer fehlerhaften Auswertung folgen, fallen nicht darunter; dafür wäre eine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht einschlägig. Wer Inspektionsergebnisse zur Grundlage einer Investitionsentscheidung machen will, sollte diesen Unterschied kennen.
§ 21h LuftVO — geografische Gebiete und der Sonderfall Wohngrundstück
§ 21h LuftVO definiert Bereiche, über denen der Betrieb verboten oder nur unter Bedingungen zulässig ist. Dazu gehören unter anderem Naturschutzgebiete und Nationalparks, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen und Liegenschaften von Verfassungsorganen und Behörden, Industrieanlagen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen sowie Flugplätze und Kontrollzonen. Für mehrere dieser Bereiche gilt zusätzlich ein seitlicher Mindestabstand von 100 Metern. Welche Gebiete an einer konkreten Adresse liegen, ist über die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) einsehbar.
Der für Gebäudeinspektionen entscheidende Punkt steht ebenfalls in § 21h: Der Überflug über Wohngrundstücke ist untersagt, wenn das Fluggerät mehr als 250 Gramm wiegt oder in der Lage ist, optische oder akustische Signale aufzuzeichnen oder zu übertragen — es sei denn, der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter hat ausdrücklich zugestimmt.
Jede Drohne, die für eine ernsthafte Inspektion taugt, erfüllt beide Kriterien. Für die Inspektion eines Wohngebäudes ist die ausdrückliche Zustimmung damit nicht optional, sondern zwingend. Sie ist zugleich der Grund, warum ein Inspektionsauftrag durch die Eigentümerseite unkompliziert ist: Die Zustimmung, die das Gesetz verlangt, kommt von genau der Partei, die den Auftrag erteilt.
Lässt sich ein Flug anders nicht durchführen, kann bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eine Ausnahmeerlaubnis beantragt werden; für Kontrollzonen an Verkehrsflughäfen ist zusätzlich eine Freigabe der Deutschen Flugsicherung erforderlich. Beides braucht Vorlauf und gehört in die Terminplanung, nicht an ihren Rand.
Verstöße sind keine Bagatelle: Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro, bei Gefährdung des Luftverkehrs kommen strafrechtliche Folgen in Betracht.
Wer muss zustimmen?
Bei einem Einzeleigentümer ist der Fall einfach: Er erteilt den Auftrag und damit die Zustimmung. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Gemeinschaftseigentum betroffen; die Zustimmung erklärt die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse, bei größeren Maßnahmen kann ein Beschluss der Gemeinschaft nötig sein. Mieter sind Nutzungsberechtigte — die luftrechtliche Zustimmung erteilt zwar der Eigentümer, in der Praxis ist eine rechtzeitige schriftliche Information der Bewohner aber der Unterschied zwischen einem ruhigen Termin und einem Anruf bei der Polizei.
Führen Start-, Lande- oder Flugbahn über ein Nachbargrundstück, ist auch dessen Zustimmung einzuholen. Auf öffentlichen Flächen entfällt die Zustimmung des Eigentümers im Sinne des § 21h, dafür können Abstände zu Verkehrswegen, Sondernutzungen oder kurzzeitige Absperrungen relevant werden.
Datenschutz bei Aufnahmen an bewohnten Gebäuden
Sobald Personen erkennbar sind, greift die DSGVO. Wer im konkreten Auftrag Verantwortlicher ist und ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich wird, hängt von der Ausgestaltung ab und sollte vertraglich geregelt sein, statt offen zu bleiben.
Technisch lässt sich das Risiko stark begrenzen. Kamerawinkel und Flughöhe werden so gewählt, dass ausschließlich das beauftragte Objekt erfasst wird. Nachbargrundstücke und fremde Fenster werden nicht ausgewertet; wo Personen unvermeidbar im Bild sind, werden sie vor der Weitergabe unkenntlich gemacht. Aufnahmen in Wohnungen oder in gegen Einblick besonders geschützte Räume hinein sind nach § 201a StGB strafbar — das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine harte Grenze.
Zu einem sauberen Auftrag gehört außerdem, dass Speicherort, Aufbewahrungsdauer und Empfängerkreis der Daten vorab festgelegt sind. Bei einer Baudokumentation über mehrere Jahre ist das genauso relevant wie bei einer einmaligen Fassadenaufnahme.
Sechs Fragen vor der Beauftragung
- In welcher Betriebskategorie und Unterkategorie wird mein Objekt geflogen — und ist das eingesetzte Gerät dafür klassifiziert?
- Welche Nachweise liegen vor: Betreiberregistrierung mit e-ID, gültiger Kompetenznachweis beziehungsweise Fernpilotenzeugnis der eingesetzten Person?
- Besteht eine gewerbliche Drohnenhaftpflicht, und wie hoch ist die Deckungssumme? Ist der Nachweis vor Auftragsbeginn erhältlich?
- Wer prüft die Gebietslage nach § 21h, wer holt erforderliche Zustimmungen und Genehmigungen ein — und wie viel Vorlauf ist dafür einzuplanen?
- Wie wird mit personenbezogenen Daten umgegangen: Wo werden die Aufnahmen gespeichert, wie lange, und wer erhält sie?
- Was gilt, wenn der Termin wegen Wetter, Wind oder kurzfristiger Luftraumsperrung abgebrochen werden muss?
Ein Anbieter, der diese sechs Fragen konkret beantwortet, hat den Betrieb im Griff. Ausweichende Antworten sind das eigentliche Warnsignal — nicht der Preis.
Wie wir das vorbereiten
Vor jeder Beauftragung prüfen wir die Gebietslage nach § 21h für die konkrete Adresse, klären den Luftraum und legen fest, in welcher Kategorie der Auftrag geflogen wird. Ist eine Ausnahmeerlaubnis oder eine Freigabe erforderlich, sagen wir das im Angebot und nicht am Flugtag.
Betreiberregistrierung, Kompetenznachweis der eingesetzten Fernpiloten und den Nachweis der Haftpflichtversicherung legen wir auf Anforderung vor Auftragsbeginn vor.
Die erforderlichen Zustimmungen bereiten wir vor, einschließlich einer Vorlage für die Information der Bewohner. Bei Objekten mit Nachbarbebauung stimmen wir Start- und Landeflächen so ab, dass fremde Grundstücke nicht überflogen werden müssen.
Und wir sagen ab, wenn die Bedingungen nicht passen. Ein Termin, der luftrechtlich grenzwertig oder messtechnisch wertlos wäre, wird verschoben — das ist für beide Seiten der günstigere Weg. Wenn Sie ein Objekt prüfen lassen möchten, nehmen Sie Kontakt auf.
Weiterführend
- Gebäudeinspektion mit Drohne — Zustandsaufnahme von Dach, Fassade und Anbauteilen an bewohnten Objekten.
- Fassadeninspektion mit Drohne — Befliegung in bebauter Umgebung, seitenweise dokumentiert.
- PV-Inspektion mit Drohne — Freiflächenanlagen und Gewerbedächer, meist außerhalb von Wohngebieten.
- Baudokumentation aus der Luft — Wiederkehrende Befliegungen mit dauerhaft geklärter Genehmigungslage.
- Wann ist eine Gebäudethermografie sinnvoll? — Warum Messtermine kurzfristig und nachts liegen und was das für die Flugplanung bedeutet.
Häufige Fragen
Braucht es für eine Drohneninspektion an meinem Gebäude eine behördliche Genehmigung?
Nicht in jedem Fall. Liegt das Objekt außerhalb der geschützten Gebiete nach § 21h LuftVO und lässt sich der Flug innerhalb der offenen Kategorie durchführen, genügt Ihre Zustimmung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter. Eine behördliche Erlaubnis wird nötig, wenn das Objekt in einer Kontrollzone, in einem Schutzgebiet oder in der Nähe geschützter Anlagen liegt oder der Betrieb die Grenzen der offenen Kategorie überschreitet. Das prüfen wir vor dem Angebot.
Muss ich als Hausverwaltung die Mieter um Erlaubnis fragen?
Die luftrechtlich erforderliche Zustimmung zum Überflug erteilt der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft, nicht der einzelne Mieter. Eine rechtzeitige schriftliche Information der Bewohner ist trotzdem dringend zu empfehlen — sie vermeidet Beschwerden und Missverständnisse und kostet nichts. Eine Vorlage dafür stellen wir bereit.
Darf über einem Wohngebiet überhaupt geflogen werden?
Ja, aber nicht mit jedem Gerät und nicht mit jeder Qualifikation. In der Unterkategorie A3 wären 150 Meter Abstand zu Wohngebieten einzuhalten, was in bebauter Umgebung nicht darstellbar ist. Erforderlich ist deshalb ein Gerät der Klasse C2 in Verbindung mit dem EU-Fernpilotenzeugnis A2 oder eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie. Zusätzlich ist für den Überflug des Wohngrundstücks selbst die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Ist eine Drohnenversicherung wirklich Pflicht?
Ja. Nach § 43 LuftVG besteht eine Haftpflichtversicherungspflicht für unbemannte Fluggeräte, unabhängig von Gewicht und Einsatzzweck. Die Mindestversicherungssumme für Drittschäden beträgt 750.000 Rechnungseinheiten. Für gewerbliche Einsätze ist eine ausdrücklich gewerbliche Police erforderlich; private Verträge decken diesen Fall in der Regel nicht ab.
Was passiert mit den Aufnahmen nach dem Auftrag?
Speicherort, Aufbewahrungsdauer und Empfängerkreis werden vor dem Auftrag festgelegt. Die Auswertung beschränkt sich auf das beauftragte Objekt; zufällig erfasste Personen werden vor einer Weitergabe unkenntlich gemacht. Aufnahmen in Wohnungen hinein werden nicht angefertigt.
Wie viel Vorlauf braucht ein Termin, wenn eine Genehmigung nötig ist?
Das hängt von Behörde und Verfahren ab und lässt sich nicht pauschal beziffern. Reine Zustimmungen von Eigentümern und Nachbarn sind kurzfristig zu organisieren; eine Ausnahmeerlaubnis oder eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie braucht deutlich mehr Zeit. Wir sagen Ihnen im Angebot, welcher Weg für Ihr Objekt erforderlich ist.
Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittstaatsbetreiber
- § 21h LuftVO — Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten
- § 43 LuftVG — Haftpflichtversicherung
- Luftfahrt-Bundesamt — Informationen und FAQ zu Drohnen
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) — Karte der geografischen Gebiete
- Landesdirektion Sachsen — Drohnen und Flugmodelle